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   BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01   

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BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01 (https://dejure.org/2001,7851)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2001 - VIII B 51/01 (https://dejure.org/2001,7851)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - VIII B 51/01 (https://dejure.org/2001,7851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung - Postzustellungsurkunde - Ersatzzustellung - Zulassungsgrund - Darlegungserfordernis

  • Judicialis

    VwZG § 3 Abs. 3; ; ZPO § 182; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 181 Abs. 1; ; ZPO § 418 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; AO 1977 § 110 Abs. 1; ; AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 2

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Denn nach der Rechtsprechung sind Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder des § 85 Abs. 2 ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; Landesarbeitsgericht --LAG-- München, Beschluss vom 18. Mai 1987 6 Ta 72/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2542; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 29. März 1995 13 A 3442/93, NJW 1995, 2508).

    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1995 - 13 A 3442/93

    Verspätete Widerspruchseinlegung; Anrechenbarkeit des Verschuldens

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Denn nach der Rechtsprechung sind Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder des § 85 Abs. 2 ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; Landesarbeitsgericht --LAG-- München, Beschluss vom 18. Mai 1987 6 Ta 72/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2542; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 29. März 1995 13 A 3442/93, NJW 1995, 2508).

    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).

  • LAG München, 18.05.1987 - 6 Ta 72/87

    Kein Rückschluss aus Postvollmacht auf Prozessvollmacht der Ehefrau

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Denn nach der Rechtsprechung sind Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder des § 85 Abs. 2 ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; Landesarbeitsgericht --LAG-- München, Beschluss vom 18. Mai 1987 6 Ta 72/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2542; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 29. März 1995 13 A 3442/93, NJW 1995, 2508).

    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).

  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem --ebenfalls tragenden-- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder BVerfG abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
  • BFH, 13.07.1995 - V R 51/94

    Konkretisierung des Grundsatzes der entschuldigten Fristversäumung

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung, der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten, zutreffend ausgeführt, dass es zu der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Sorgfalt gehöre, eingehende Post genau daraufhin durchzusehen, ob sich in dieser eine Mitteilung über eine förmliche Zustellung befinde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94, BFH/NV 1996, 193).
  • BFH, 11.01.1983 - VII R 92/80

    Fristwahrung - Hilfspersonen - Unterstützung

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Denn nach der Rechtsprechung sind Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder des § 85 Abs. 2 ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; Landesarbeitsgericht --LAG-- München, Beschluss vom 18. Mai 1987 6 Ta 72/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2542; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 29. März 1995 13 A 3442/93, NJW 1995, 2508).
  • BFH, 27.11.1992 - VI R 95/90

    Beurteilung ob eine nichtselbständige Arbeit ausgeführt wird nach den

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem --ebenfalls tragenden-- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder BVerfG abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).
  • BFH, 06.04.1995 - VIII B 61/94

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne besonderen Antrag

    Auszug aus BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01
    Die Darlegung einer seiner Meinung nach fehlerhaften Anwendung der abstrakten Rechtsgrundsätze durch das FG auf den Sachverhalt des konkreten Falles, auf die sich der Kläger in der vorliegenden Beschwerdeschrift beschränkt hat, reicht für die schlüssige Rüge einer Divergenz nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.) .
  • BFH, 21.05.1991 - IV R 120/90

    Schlüssiger Vortrag der Verfahrensrüge der gesetzwidrigen Nichtvertretung im

  • BVerwG, 16.07.1980 - 6 B 63.79

    Berechnung einer einmonatigen Frist einer Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf

  • FG Nürnberg, 13.07.2016 - 5 K 971/15

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer Werbungskosten aus

    In einer weiteren Entscheidung äußert der BFH keine Bedenken, ob Verwandte eines Steuerpflichtigen, dort waren es dessen Kinder, grundsätzlich ungeeignet wären, einen Postauftrag unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu erledigen (BFH-Beschluss vom 23.10.2001 VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162 ).

    Eine Hilfsperson fällt aber nicht in den Normenbereich des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO , wonach ausdrücklich nur das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist (vgl. Koenig, a.a.O., § 110 Rz. 49 m. w. N. aus Rspr und Lit; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.01.1983 VII R 92/80, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 23.10.2001 VIII B 51/01, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - 1 K 2850/11

    Keine Wiedereinsetzung bei der Auswahl eines unzuverlässigen, nicht vor Ort

    Auch ist ihm darin zu folgen, dass im Falle einer solchen Beauftragung das mögliche Verschulden des Herrn B ihm - dem Kläger - nicht über § 110 Abs. 1 Satz 2 AO als eigenes Verschulden zuzurechnen wäre, weil Herr B - der, anders als etwa ein Prozessbevollmächtigter, nicht aufgrund eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses, sondern aus bloßer Gefälligkeit tätig geworden ist - insoweit nicht als "Vertreter", sondern nur als eine sog. "Hilfsperson" anzusehen gewesen wäre (BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 1983 - VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334, und vom 23. Oktober 2001 - VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162).

    Weil der Beauftragte in W und nicht in Y wohnhaft gewesen ist, hätte es für eine sachgerechte Vorkehrung einer Vereinbarung bedurft, wonach die Hilfsperson die Wohnung in Y turnusmäßig aufsuchen sollte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 162).

  • FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09

    Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter

    Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern - wie hier - nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, sind nach der Rechtsprechung keine Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO oder des § 85 Abs. 2 ZPO , sondern nur Hilfspersonen, deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (BFH, Beschluss vom 23.10.2001, VIII B 51/01, BFH-NV 202, 162 f m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 CS 23.1075

    Anforderungen an eine zur Briefkastenleerung ausgewählte Hilfsperson; zur

    Denn die Mutter ist als Familienangehörige typischerweise - und so auch hier - nicht Bevollmächtigte (vgl. BFH, B.v. 23.10.2001 - VIII B 51/01 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 29.3.1995 - 13 A 3442/93 - juris Rn. 6; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 60 Rn. 69), so dass eine Zurechnung ihres eigenen Verschuldens nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ausscheidet.
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2017 - 11 K 11154/17

    Übergabe fristgebundener Schriftstücke zwischen Ehegatten - Eigenes Verschulden

    Im Übrigen weist die Berichterstatterin darauf hin,  dass auch die Rechtsprechung des BFH, wonach Familienangehörige, die nur mit Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern nur "Hilfspersonen" sind, ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen nicht ausschließt (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2001 - VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162).
  • FG München, 22.11.2016 - 12 V 2736/16

    Streitiges Verfahren wegen Kindergeld

    Außerdem hat der Antragsteller seine Ehefrau auch wiederholt für die Stellung von Kindergeldanträgen bevollmächtigt; sie erlangt dadurch aber nicht die Stellung einer Vertreterin i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2001 VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162; vom 5. Februar 1975 II B 29/74, BFHE 115, 12, BStBl II 1975, 465).
  • FG Saarland, 19.02.2002 - 1 K 306/01

    Fristgerechter Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe - (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO;

    b) Selbst wenn aber zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass er das behauptete Fehlverhalten seiner damaligen Lebensgefährtin erst bemerkt hat, nachdem ihm die Rückstandsanzeige des Beklagten vom 7. März 2001 zugegangen ist, dass ihm dieses Fehlverhalten nicht zugerechnet werden kann, weil seine damalige Lebensgefährtin bei der Entgegennahme von Briefsendungen oder deren Entnahme aus dem Hausbriefkasten lediglich Empfangsbotin war, deren Verschulden ihm deshalb nur bei erkannter (Post-)Unzuverlässigkeit seiner Lebensgefährtin angelastet werden könnte (so für die formstrengere förmliche Postzustellung per Postzustellungsurkunde an nach Zustellungsrecht entgegennahmeberechtigte Personen: BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2001 VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162 m.w.Rspr.-Nachweisen) und dass die im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommen- und den Gewerbesteuerbescheid für 1997 am 27. März 2001 beim Beklagten eingereichte Zusammenstellung der vom Kläger aus seinem gewerblichen Grundstückshandel in den Jahren 1996 bis 2001 erzielten Gewinne und Verluste auch als Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide für 1998 gewertet werden müsste, weil die Zusammenstellung für dieses Jahr einen niedrigeren Gewerbegewinn ausweist, als er in den streitbefangenen Bescheiden vom 24. November 2000 in den Änderungsfassungen vom 30. Juli 2001 zugrunde gelegt ist, könnte dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die vorliegend versäumte Einspruchsfrist gewährt werden.
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